KRITIS Wer schützt Deutschlands kritische Infrastruktur wirklich
Bild: KI-generiert
Geschrieben von Michael Radtke · Zuletzt aktualisiert: 25. August 2026

Analyse · Sicherheit

KRITIS: Wer schützt Deutschlands kritische Infrastruktur wirklich?

Faktenbasierte Einordnung · Lesezeit ca. 12 Minuten

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Was KRITIS ist: kritische Infrastrukturen – Strom, Wasser, Gesundheit, Transport, Telekommunikation und mehr –, deren Ausfall die Versorgung Deutschlands gefährden würde.
  • Jetzt zwei Gesetze: NIS-2 regelt die digitale Sicherheit, das neue KRITIS-Dachgesetz die physische Resilienz – 2026 in Kraft getreten, als Umsetzung der EU-CER-Richtlinie.
  • Neue Zuständigkeit: Das BBK ist zentrale Anlaufstelle und übernimmt zentrale Aufgaben des KRITIS-Dachgesetzes; die fachliche Aufsicht verteilt sich je nach kritischer Dienstleistung auf verschiedene Bundes- und Landesbehörden.
  • Fristen: Aktuell besteht noch keine Registrierungspflicht nach dem KRITIS-Dachgesetz. Sie beginnt für einen Betreiber, sobald die Identifizierungsverordnung in Kraft ist und seine Anlage danach als kritisch gilt; ab diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich drei Monate für die Registrierung. Danach gilt: Risikoanalyse erstmals neun Monate nach Registrierung; Resilienzpflichten einschließlich Resilienzplan, Vorfallmeldepflicht und Geschäftsleitungsverantwortung erstmals zehn Monate nach Registrierung.
  • Die ehrliche Lücke: In der Fachdebatte gilt das Gesetz als stark verfahrensorientiert und arm an konkreten Schutzzielen; für Drohnen schreibt es keine bestimmte Abwehrtechnik vor.

KRITIS steht für kritische Infrastrukturen – und die Frage, wer sie schützt, ist seit 2026 neu geregelt. Ein flächendeckender Stromausfall, ein lahmgelegtes Klinikum, ein sabotiertes Umspannwerk: Szenarien, die früher nach Thriller klangen, sind heute Teil der Bedrohungslage. „Deutschland befindet sich nicht im Krieg, aber wir sind Ziel einer hybriden Kriegsführung“, brachte es Bundesinnenminister Dobrindt auf den Punkt. Doch wer schützt die lebenswichtige Infrastruktur eigentlich – und reichen die neuen Gesetze?

Kurz beantwortet: Den Schutz kritischer Infrastruktur tragen in erster Linie die Betreiber selbst. Der rechtliche Rahmen steht seit 2026 auf zwei Beinen: NIS-2 regelt über das BSI die digitale Sicherheit. Das KRITIS-Dachgesetz regelt die physische Resilienz. Das BBK ist zentrale Anlaufstelle und übernimmt bestimmte zentrale Aufgaben; die fachliche Aufsicht liegt je nach kritischer Dienstleistung bei unterschiedlichen Bundes- und Landesbehörden. Aktuell besteht noch keine Registrierungspflicht nach dem KRITIS-Dachgesetz. Sie beginnt für einen Betreiber, sobald die Identifizierungsverordnung in Kraft ist und seine Anlage danach als kritisch gilt; ab diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich drei Monate für die Registrierung. Risikoanalyse erstmals neun Monate nach Registrierung; Resilienzpflichten einschließlich Resilienzplan, Vorfallmeldepflicht und Geschäftsleitungsverantwortung erstmals zehn Monate nach Registrierung. Konkrete Schutzziele, die Finanzierung und die praktische Umsetzung neuer Bedrohungslagen bleiben dabei wichtige Diskussionspunkte.

Was zählt überhaupt als kritische Infrastruktur?

KRITIS sind Einrichtungen, deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich stören würde. Das neue KRITIS-Dachgesetz fasst erstmals bundesweit zehn Sektoren: Energie; Transport und Verkehr; Finanzwesen; Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gesundheitswesen; Wasser; Ernährung; Informationstechnik und Telekommunikation; Weltraum – erfasst sind die Bodeninfrastrukturen weltraumgestützter Dienste; Siedlungsabfallentsorgung zusammen. Die öffentliche Verwaltung ist kein Sektor nach § 4; Einrichtungen der Bundesverwaltung werden aber separat über § 7 erfasst, mit besonderen Ausnahmen.

Der gesetzliche Regelwert für die Festlegung von Schwellenwerten beträgt grundsätzlich 500.000 zu versorgende Einwohner. Welche Anlagen tatsächlich erfasst werden, wird durch die noch ausstehende Identifizierungsverordnung mit Anlagenkategorien, Schwellenwerten und Stichtagen konkretisiert. Maßgeblich ist dabei die Anlage, nicht das Unternehmen. Entscheidend ist dabei die gegenseitige Abhängigkeit: Fällt der Strom, stehen schnell auch Wasser, Kommunikation und Verkehr still. Ein Dominoeffekt, der kleine Vorfälle zu großen Krisen macht.

Genau diese Verkettung wird unterschätzt. Ein Rechenzentrum ist kein Wasserwerk – aber wenn die Leitstelle des Wasserwerks über dieses Rechenzentrum läuft, hängt die Trinkwasserversorgung an einer IT-Anlage. Wer seine eigene Kritikalität einschätzen will, muss deshalb nicht nur die eigene Anlage betrachten, sondern auch die Frage: Wer hängt an mir, und woran hänge ich?

Zwei Gesetze, zwei Welten: Cyber und physisch

Lange war KRITIS-Schutz vor allem eine IT-Frage. Seit 2026 steht das Thema auf zwei Beinen:

NIS-2 (digitale Sicherheit): regelt über das BSI-Gesetz die Cyberabwehr – Risikomanagement, Meldepflichten, Zugriffskontrolle. Die Details haben wir im NIS-2-Leitfaden aufbereitet.

KRITIS-Dachgesetz (physische Resilienz): setzt die EU-CER-Richtlinie um und verlangt erstmals bundeseinheitlich physischen Schutz – gegen Sabotage, Brand, Einbruch, Naturkatastrophen und technische Ausfälle.

Die Grenze verschwimmt zunehmend. Industrielle Steuerungssysteme (OT), einst von der IT getrennt, sind heute vernetzt – und damit angreifbar. Genau deshalb gehören moderne Schutzkonzepte wie Zero Trust und Systeme zur Angriffserkennung längst zum Pflichtprogramm der Betreiber.

MerkmalNIS-2KRITIS-Dachgesetz
Schutzrichtungdigitale Sicherheitphysische Resilienz
ZuständigkeitBSIBBK als zentrale Anlaufstelle; fachliche Aufsicht je nach Dienstleistung bei verschiedenen Bundes- und Landesbehörden
Europäische GrundlageNIS-2-RichtlinieCER-Richtlinie
Typische GefahrenRansomware, Angriffe auf Netze und SteuerungenSabotage, Einbruch, Brand, Naturgefahren, technische Ausfälle
KernpflichtenRisikomanagement, Meldepflichten, ZugriffskontrolleRegistrierung, Risikoanalyse, Resilienzplan, Meldepflichten

← Tabelle seitlich scrollen →

Wichtig: sektorspezifische Ausnahmen. Nicht jeder Betreiber in den genannten Sektoren erfüllt dieselben Pflichten. Nach § 4 Abs. 2 KRITISDachG gelten große Teile der Pflichten insbesondere nicht für DORA-erfasste Finanzunternehmen und für Betreiber im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation. Für Siedlungsabfallentsorgung sowie Sozialversicherung und Grundsicherung bestehen ebenfalls Sonderregeln, wobei § 12 bestehen bleibt.

Viele Betreiber fallen unter beide Regelwerke. Das bedeutet nicht zwei getrennte Projekte, sondern zwei Blickwinkel auf dieselbe Anlage – und genau daran scheitert die Umsetzung häufig, weil IT-Abteilung und Werkschutz traditionell getrennt arbeiten.

Das KRITIS-Dachgesetz: physische Resilienz wird Pflicht

Der Bundestag beschloss das KRITIS-Dachgesetz am 29. Januar 2026, der Bundesrat billigte es am 13. Februar 2026. Es ist am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten; maßgeblich ist das Datum der Verkündung. Neu ist vor allem die Zuständigkeit: Das BBK ist zentrale Anlaufstelle und übernimmt zentrale Aufgaben des KRITIS-Dachgesetzes; die fachliche Aufsicht verteilt sich je nach kritischer Dienstleistung auf verschiedene Bundes- und Landesbehörden. Bevölkerungsschutz und IT-Sicherheit rücken damit zusammen.

Für Betreiber bedeutet das konkrete Pflichten: Selbstidentifikation, Registrierung, regelmäßige Risikoanalysen, dokumentierte Resilienzpläne und Meldepflichten. Aktuell besteht noch keine Registrierungspflicht nach dem KRITIS-Dachgesetz. Sie beginnt für einen Betreiber, sobald die Identifizierungsverordnung in Kraft ist und seine Anlage danach als kritisch gilt; ab diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich drei Monate für die Registrierung. Risikoanalyse erstmals neun Monate nach Registrierung; Resilienzpflichten einschließlich Resilienzplan, Vorfallmeldepflicht und Geschäftsleitungsverantwortung erstmals zehn Monate nach Registrierung. Der physische Teil reicht von Zutrittskontrolle und Objektsicherung über Notstromversorgung bis zu Notfallübungen. Hier trifft klassische Sicherheitstechnik auf moderne Lösungen – etwa KI-gestützte Zutritts- und Videosysteme.

Bin ich betroffen? So läuft die Selbstidentifikation

Betreiber müssen ihre Betroffenheit grundsätzlich selbst prüfen. Das BMI kann Anlagen im Einzelfall als kritisch oder nicht kritisch feststellen; das BBK informiert anschließend den Betreiber und fordert gegebenenfalls zur Registrierung auf. Genau die Selbstprüfung überrascht viele. Diese Reihenfolge hilft bei der Einschätzung:

  1. Sektor bestimmen. Fällt die eigene Tätigkeit unter einen der zehn Sektoren nach § 4 KRITISDachG? Das ist die erste und einfachste Weiche.
  2. Anlagen erfassen. Welche konkreten Anlagen erbringen die kritische Dienstleistung? Nicht das Unternehmen ist kritisch, sondern die Anlage.
  3. Versorgungsumfang ermitteln. Wie viele Menschen hängen an dieser Anlage? Der gesetzliche Regelwert für die Festlegung von Schwellenwerten beträgt grundsätzlich 500.000 zu versorgende Einwohner. Welche Anlagen tatsächlich erfasst werden, wird durch die noch ausstehende Identifizierungsverordnung mit Anlagenkategorien, Schwellenwerten und Stichtagen konkretisiert.
  4. Abhängigkeiten prüfen. Auch ein kleinerer Betreiber kann erfasst sein, etwa als alleiniger Versorger einer Region.
  5. Ergebnis dokumentieren. Auch ein negatives Ergebnis gehört schriftlich festgehalten – mit Datum und Begründung.
  6. Bei Betroffenheit registrieren. Aktuell besteht noch keine Registrierungspflicht nach dem KRITIS-Dachgesetz. Sie beginnt für einen Betreiber, sobald die Identifizierungsverordnung in Kraft ist und seine Anlage danach als kritisch gilt; ab diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich drei Monate für die Registrierung.

Der häufigste Fehler: Die Prüfung wird einmal gemacht und dann abgelegt. Kritikalität ist aber kein Dauerzustand – sie ändert sich mit Zukäufen, neuen Kundengruppen oder dem Wegfall eines Wettbewerbers. Eine jährliche Wiedervorlage kostet eine Stunde und erspart im Zweifel ein Verfahren.

Die Pflichten im Überblick

Was nach der Registrierung folgt, lässt sich in vier Blöcke gliedern:

Risikoanalyse. Systematische Erfassung der Gefahren für die eigenen Anlagen – von Sabotage über Naturereignisse bis zum technischen Ausfall. Sie ist mindestens alle vier Jahre zu wiederholen, nicht einmalig zu erstellen.

Resilienzplan. Die dokumentierte Antwort auf die Risikoanalyse: welche technischen und organisatorischen Maßnahmen greifen, wer ist zuständig, was passiert im Ereignisfall. Ein Plan, den niemand kennt, ist keiner.

Technische und organisatorische Maßnahmen. Zutrittskontrolle, Objektsicherung, Notstromversorgung, Redundanzen, Personalsicherheit und Notfallübungen. Der Aufwand hängt von Anlage und Risikolage ab.

Meldepflichten. Meldepflichtige Vorfälle sind unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Kenntnis zu melden; ein ausführlicher Bericht folgt spätestens einen Monat nach Kenntnis. Wer die Meldewege erst im Ereignisfall sucht, verliert genau die Zeit, auf die es dann ankommt.

Die eigentliche Bedrohung: hybrid, nicht hypothetisch

Die Gefahr ist real und vielschichtig. Ransomware legt Kliniken und Kommunen lahm. Sabotage zielt auf Energie- und Bahnnetze. Und über kritischen Anlagen tauchen immer häufiger Drohnen auf. Das KRITIS-Dachgesetz schreibt keine spezielle Drohnenabwehrtechnik vor. Drohnen können jedoch in der Risikoanalyse berücksichtigt werden; Detektion und aktive Abwehr richten sich zusätzlich nach dem Luftsicherheits- und Gefahrenabwehrrecht – seit März 2026 gilt dazu das geänderte Luftsicherheitsgesetz mit § 15a LuftSiG. Die Abwehr solcher Überflüge ist zu einem eigenen Wirtschaftszweig geworden, wie unsere Beiträge zur Drohnenabwehr und zu autonomen Drohnenschwärmen zeigen.

Was hybride Bedrohung im Alltag bedeutet, wird oft missverstanden. Es geht selten um den einen großen Schlag, sondern um viele kleine Vorfälle, die einzeln unauffällig wirken: ein durchtrenntes Kabel, ein Drohnenüberflug, eine Phishing-Welle, ein auffälliger Besucher. Erst in der Summe ergibt sich ein Bild – und genau deshalb ist die Meldepflicht mehr als Bürokratie: Sie erzeugt die Datenlage, aus der Muster überhaupt erkennbar werden.

Wer schützt wirklich? Die ehrliche Antwort

Schutz kritischer Infrastruktur ist geteilte Verantwortung – und genau darin liegt die Schwäche. In erster Linie sind es die Betreiber selbst, die ihre Anlagen absichern müssen. Das BSI wacht über die Cyberseite. Das BBK ist zentrale Anlaufstelle und übernimmt zentrale Aufgaben des KRITIS-Dachgesetzes; die fachliche Aufsicht verteilt sich je nach kritischer Dienstleistung auf verschiedene Bundes- und Landesbehörden. Genannt werden dort unter anderem Bundesnetzagentur, BaFin und BSI; die Länder bleiben insbesondere für Katastrophenschutz und Gefahrenabwehr zuständig – und schon entstehen Schnittstellen und Doppelstrukturen.

Der Realitätscheck: In der Fachdebatte wird kritisiert, das KRITIS-Dachgesetz regle vor allem Verfahren und benenne kaum konkrete Schutzziele. Für große Konzerne ist die Umsetzung ein Kraftakt, für viele kleine und mittlere Betreiber kaum finanzierbar. Die öffentliche Verwaltung ist kein Sektor nach § 4; Einrichtungen der Bundesverwaltung werden aber separat über § 7 erfasst, mit besonderen Ausnahmen. Eine Evaluierung ist erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach regelmäßig alle fünf Jahre vorgesehen.

Häufige Missverständnisse zu KRITIS

Fünf Annahmen begegnen einem in der Praxis immer wieder – und jede davon kostet im Zweifel Zeit oder Geld:

  • „Die Behörde meldet sich schon, wenn ich betroffen bin.“ Darauf sollte man sich nicht verlassen. Betreiber müssen ihre Betroffenheit grundsätzlich selbst prüfen. Das BMI kann Anlagen im Einzelfall als kritisch oder nicht kritisch feststellen; das BBK informiert anschließend den Betreiber und fordert gegebenenfalls zur Registrierung auf.
  • „Wir haben NIS-2 umgesetzt, damit ist KRITIS erledigt.“ Beide Regelwerke stehen nebeneinander. Das eine deckt die digitale, das andere die physische Seite ab.
  • „Physische Sicherheit ist Sache des Werkschutzes.“ Externe Spezialisten dürfen unterstützen; die gesetzliche Umsetzungs- und Überwachungsverantwortung verbleibt jedoch bei der Geschäftsleitung.
  • „Für uns ist das zu teuer, also lassen wir es.“ Hohe Kosten beseitigen die gesetzlichen Pflichten nicht. Die Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig und risikobasiert sein; dabei dürfen auch Aufwand und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreibers berücksichtigt werden.
  • „Wir sind zu klein.“ Größe allein entscheidet nicht. Wer alleiniger Versorger einer Region ist, kann trotz geringer Mitarbeiterzahl erfasst sein.

Was das für Bürger und kleine Betriebe bedeutet

Für die Allgemeinheit geht es um Versorgungssicherheit: Strom, Wasser und Kommunikation sollen auch in der Krise funktionieren. Für Unternehmen lohnt der frühe Blick auf die eigene Betroffenheit – auch kleinere Betreiber können erfasst sein, etwa als alleinige Versorger.

Das Grundprinzip lässt sich verkleinern: Sicherheit braucht beide Ebenen – die physische und die digitale. Wer sein Objekt mit Zaun und Kamera sichert, aber die vernetzte Steuerung offen ins Internet hängt, hat nur die halbe Arbeit gemacht. Genau diese Verbindung aus physischer Sicherheitstechnik und digitaler Härtung ist die eigentliche Lehre aus der KRITIS-Debatte – und sie gilt im Großen wie im Kleinen.

Für Privathaushalte lässt sich derselbe Gedanke auf ein einfaches Maß herunterbrechen: Wie lange kommst du ohne Strom, Wasser und Mobilfunk zurecht? Wer darauf eine Antwort hat, ist der Idee von Resilienz näher als mancher Betreiber mit vollständigem Aktenordner.

Fazit: Mehr Rahmen als Schutz – noch

Mit NIS-2 und dem KRITIS-Dachgesetz hat Deutschland erstmals einen zusammenhängenden Rahmen für den Schutz seiner Lebensadern geschaffen. Das ist ein wichtiger Schritt weg von Freiwilligkeit und Insellösungen. Aber ein Rahmen ist noch kein Schutz: Solange konkrete Schutzziele und die Finanzierung offen bleiben, bleibt vieles Theorie. Eine Evaluierung ist erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach regelmäßig alle fünf Jahre vorgesehen. Wer Deutschlands kritische Infrastruktur wirklich schützt, entscheidet sich nicht im Gesetzblatt, sondern in der Umsetzung vor Ort. Und wenn es doch zum Vorfall kommt, entscheidet die Spurenlage über die Aufklärung – wie das gelingt, zeigt unser Beitrag zu Digital Forensics.

Glossar: die Begriffe aus der KRITIS-Debatte

Was in Gesetzestexten und Fachartikeln immer wieder auftaucht, in je einem Satz:

KRITIS

Kritische Infrastrukturen: Einrichtungen, deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich stören würde.

KRITIS-Dachgesetz

Gesetz zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen; regelt die physische Seite und setzt die CER-Richtlinie um.

NIS-2

Europäisches Regelwerk für Cybersicherheit, in Deutschland über das BSI-Gesetz umgesetzt.

CER-Richtlinie

EU-Richtlinie zur Resilienz kritischer Einrichtungen – die europäische Grundlage des Dachgesetzes.

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik; Aufsicht für die digitale Seite.

BBK

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; zentrale Anlaufstelle des KRITIS-Dachgesetzes, etwa für Registrierung und Vorfallmeldungen.

Resilienz

Fähigkeit, Störungen zu widerstehen, sie abzufedern und den Betrieb zügig wiederherzustellen.

Resilienzplan

Dokumentierte Antwort auf die Risikoanalyse: Maßnahmen, Zuständigkeiten und Abläufe im Ereignisfall.

Selbstidentifikation

Grundsätzliche Prüfung des Betreibers, ob seine Anlage die gesetzlichen Kriterien erfüllt; daneben kann das BMI im Einzelfall eine behördliche Feststellung treffen.

OT

Operational Technology: industrielle Steuerungs- und Automatisierungstechnik, heute meist vernetzt.

Sektor Weltraum

Erfasst sind Bodeninfrastrukturen, die für den Betrieb weltraumgestützter Dienste erforderlich sind – nicht Satelliten selbst.

Hybride Bedrohung

Kombination aus physischen und digitalen Angriffen unterhalb der Schwelle eines offenen Konflikts.

Zero Trust

Sicherheitsmodell, das keinem Zugriff blind vertraut, sondern jeden einzeln prüft.

Häufige Fragen zu KRITIS

Was bedeutet KRITIS?

KRITIS steht für kritische Infrastrukturen – Einrichtungen wie Strom-, Wasser-, Gesundheits- oder Transportversorgung, deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen würde.

Was ist der Unterschied zwischen NIS-2 und dem KRITIS-Dachgesetz?

NIS-2 regelt die digitale Sicherheit (Cyberabwehr, Meldepflichten) über das BSI. Das KRITIS-Dachgesetz regelt die physische Resilienz. Das BBK ist zentrale Anlaufstelle und übernimmt bestimmte zentrale Aufgaben; die fachliche Aufsicht liegt je nach kritischer Dienstleistung bei unterschiedlichen Bundes- und Landesbehörden. Viele Betreiber fallen unter beide Gesetze.

Seit wann gilt das KRITIS-Dachgesetz und ab wann muss man sich registrieren?

Das KRITIS-Dachgesetz stammt vom 11. März 2026 und wurde am 21. Juli 2026 geändert. Aktuell besteht noch keine Registrierungspflicht nach dem KRITIS-Dachgesetz. Sie beginnt für einen Betreiber, sobald die Identifizierungsverordnung in Kraft ist und seine Anlage danach als kritisch gilt; ab diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich drei Monate für die Registrierung. Risikoanalyse erstmals neun Monate nach Registrierung; Resilienzpflichten einschließlich Resilienzplan, Vorfallmeldepflicht und Geschäftsleitungsverantwortung erstmals zehn Monate nach Registrierung.

Wer ist für den Schutz kritischer Infrastruktur zuständig?

In erster Linie die Betreiber selbst. Das BSI beaufsichtigt die Cybersicherheit. Das BBK ist zentrale Anlaufstelle und übernimmt zentrale Aufgaben des KRITIS-Dachgesetzes; die fachliche Aufsicht verteilt sich je nach kritischer Dienstleistung auf verschiedene Bundes- und Landesbehörden. Die Länder bleiben insbesondere für Katastrophenschutz und Gefahrenabwehr zuständig.

Sind Drohnen eine Gefahr für kritische Infrastruktur?

Ja, Drohnenüberflüge über kritischen Anlagen nehmen zu. Das KRITIS-Dachgesetz schreibt keine spezielle Drohnenabwehrtechnik vor. Drohnen können jedoch in der Risikoanalyse berücksichtigt werden; Detektion und aktive Abwehr richten sich zusätzlich nach dem Luftsicherheits- und Gefahrenabwehrrecht – seit März 2026 gilt dazu das geänderte Luftsicherheitsgesetz mit § 15a LuftSiG.

Welche Sektoren erfasst das KRITIS-Dachgesetz?

§ 4 KRITISDachG nennt zehn Sektoren: Energie; Transport und Verkehr; Finanzwesen; Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gesundheitswesen; Wasser; Ernährung; Informationstechnik und Telekommunikation; Weltraum – erfasst sind die Bodeninfrastrukturen weltraumgestützter Dienste; Siedlungsabfallentsorgung. Die öffentliche Verwaltung ist kein Sektor nach § 4; Einrichtungen der Bundesverwaltung werden aber separat über § 7 erfasst, mit besonderen Ausnahmen.

Woher weiß ich, ob mein Unternehmen betroffen ist?

Betreiber müssen ihre Betroffenheit grundsätzlich selbst prüfen. Das BMI kann Anlagen im Einzelfall als kritisch oder nicht kritisch feststellen; das BBK informiert anschließend den Betreiber und fordert gegebenenfalls zur Registrierung auf. Prüfe Sektor, betroffene Anlagen und Versorgungsumfang. Der gesetzliche Regelwert für die Festlegung von Schwellenwerten beträgt grundsätzlich 500.000 zu versorgende Einwohner. Welche Anlagen tatsächlich erfasst werden, wird durch die noch ausstehende Identifizierungsverordnung mit Anlagenkategorien, Schwellenwerten und Stichtagen konkretisiert. Auch ein negatives Ergebnis gehört dokumentiert.

Können auch kleine Unternehmen betroffen sein?

Ja. Größe allein entscheidet nicht. Wer alleiniger Versorger einer Region ist oder eine Anlage betreibt, an der viele Abnehmer hängen, kann trotz geringer Mitarbeiterzahl erfasst sein.

Was passiert, wenn die Registrierungsfrist verstreicht?

Aktuell besteht noch keine Registrierungspflicht nach dem KRITIS-Dachgesetz. Sie beginnt für einen Betreiber, sobald die Identifizierungsverordnung in Kraft ist und seine Anlage danach als kritisch gilt; ab diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich drei Monate für die Registrierung. Ist die Pflicht einmal entstanden, kann ihre Verletzung behördliche Maßnahmen nach sich ziehen. Wer unsicher ist, dokumentiert seine Prüfung nachvollziehbar und klärt offene Fragen frühzeitig mit der zuständigen Stelle.

Was gehört in einen Resilienzplan?

Die dokumentierte Antwort auf die Risikoanalyse: welche technischen und organisatorischen Maßnahmen greifen, wer zuständig ist und was im Ereignisfall geschieht – von Zutrittskontrolle über Notstrom bis zu Notfallübungen.

Gilt das Gesetz auch für Behörden?

Die öffentliche Verwaltung ist kein Sektor nach § 4; Einrichtungen der Bundesverwaltung werden aber separat über § 7 erfasst, mit besonderen Ausnahmen. Eine Evaluierung ist erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach regelmäßig alle fünf Jahre vorgesehen.

Reicht es, die IT abzusichern?

Nein. Industrielle Steuerungstechnik ist heute vernetzt, physische und digitale Sicherheit greifen ineinander. Ein gesichertes Objekt mit offener Steuerung ist ebenso angreifbar wie eine gehärtete IT hinter einem offenen Tor.

Quellen und Stand: Die Angaben beruhen auf dem KRITIS-Dachgesetz vom 11. März 2026, geändert am 21. Juli 2026, insbesondere §§ 3 bis 5, 7 und 8, 12 und 13, 18, 20 sowie 25, auf der aktuellen BBK-FAQ zur noch ausstehenden Identifizierungsverordnung sowie auf Veröffentlichungen von Bundesregierung, BBK, BSI und Fachverbänden. Stand dieser Seite: 25. August 2026. Bebilderung KI-generiert, redaktionell geprüft. Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Haben Sie eine Meinung zu diesem Artikel? Hier können Sie uns schreiben →
Haben Sie Fehler entdeckt? Dann weisen Sie uns gern darauf hin →