Welche Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung? § 302 InsO erklärt
Die Restschuldbefreiung wirkt gegen nahezu alle Insolvenzgläubiger – aber nicht gegen jede Forderung. § 302 InsO nennt bestimmte Ausnahmen. Daneben bleiben Schulden bestehen, die gar nicht in den zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Restschuldbefreiung fallen. Hier erfährst du, welche Forderungen nach der Privatinsolvenz weiterverfolgt werden können, wie Anmeldung und Widerspruch funktionieren und an welchen Stellen die bisherige Forderung trotz Beschluss vollstreckbar bleibt.
Kurz beantwortet: Unter den von der Restschuldbefreiung grundsätzlich erfassten Insolvenzforderungen nimmt § 302 InsO fünf Gruppen aus:
- Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, etwa vorsätzlichem Betrug oder vorsätzlicher Körperverletzung
- Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, wenn er vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurde
- Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer in § 302 InsO genannten Steuerstraftat
- Geldstrafen und ihnen gleichgestellte Verbindlichkeiten, insbesondere Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder
- Zinslose Darlehen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Bei den ersten drei Gruppen muss der Gläubiger die Forderung unter Angabe des besonderen Rechtsgrundes anmelden. Ein Widerspruch des Schuldners kann die gerichtliche Klärung dieses Rechtsgrundes erforderlich machen. Neue Schulden, Masseverbindlichkeiten, Rechte aus Sicherheiten und Ansprüche gegen Bürgen bleiben aus anderen Gründen außerhalb der Befreiungswirkung.
Restschuldbefreiung nach § 302 InsO: Welche Schulden bleiben bestehen?
Suchanfragen wie Restschuldbefreiung 302 InsO, Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO, Restschuldbefreiung gem. 302 InsO, Restschuldbefreiung Paragraph 302 oder Privatinsolvenz – welche Schulden bleiben? zielen auf dieselbe Unterscheidung: Manche alten Insolvenzforderungen sind ausdrücklich ausgenommen, andere Ansprüche werden von der Restschuldbefreiung schon grundsätzlich nicht erfasst.
| Forderung oder Anspruch | Nach Restschuldbefreiung? | Entscheidende Bedingung |
|---|---|---|
| Ratenkredit, Dispo, Kreditkarte | Grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar | Vor Verfahrenseröffnung entstanden und keine Ausnahme nach § 302 InsO |
| Mietschulden, Handyrechnung, gewöhnliche Inkassoforderung | Grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar | Gilt auch bei einem alten Titel, sofern kein besonderer Ausnahmetatbestand greift |
| Eigene rückständige Krankenkassenbeiträge | Grundsätzlich erfasst | Als alte Insolvenzforderung; besondere deliktische Ansprüche sind getrennt zu prüfen |
| Forderung nicht angemeldet, Gläubiger vergessen | Grundsätzlich ebenfalls erfasst | § 301 InsO wirkt auch gegenüber nicht anmeldenden Insolvenzgläubigern |
| Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung | Bleibt bestehen | Vorsatz, Anmeldung mit Rechtsgrund und gegebenenfalls gerichtliche Feststellung |
| Unterhaltsrückstände | Bleiben unter Voraussetzungen bestehen | Gesetzlicher Unterhalt, vorsätzliche Pflichtverletzung und Anmeldung mit Rechtsgrund |
| Steuerschulden nach Steuerstraftat | Bleiben unter Voraussetzungen bestehen | Rechtskräftige Verurteilung nach den in § 302 InsO genannten Vorschriften und Anmeldung mit Rechtsgrund |
| Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder | Bleiben bestehen | Keine Anmeldung als besonderer Rechtsgrund nach § 174 Absatz 2 erforderlich |
| Kosten des Strafverfahrens | Nicht allein wegen § 302 Nummer 2 ausgenommen | Anders als die Geldstrafe selbst sind reine Strafverfahrenskosten dort nicht genannt |
| Zinsloses Darlehen für Verfahrenskosten | Bleibt bestehen | Darlehen wurde zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt |
| Gerichtlich gestundete Verfahrenskosten | Gesonderte Rückzahlungsregeln | Keine Gleichsetzung mit dem Darlehen nach § 302 Nummer 3; §§ 4a und 4b InsO gelten |
| Neue Schulden nach Verfahrenseröffnung | Bleiben bestehen | Keine Insolvenzforderungen und deshalb nicht von der Restschuldbefreiung erfasst |
| Grundschuld, Hypothek, Zwangssicherungshypothek | Sicherheit bleibt verwertbar | Persönliche Forderung kann erfasst sein; das Recht auf abgesonderte Befriedigung bleibt |
| Ansprüche gegen Bürgen und Mitschuldner | Bleiben gegen diese Personen bestehen | Die Restschuldbefreiung wirkt persönlich für den Insolvenzschuldner |
Was § 302 InsO wirklich regelt: die fünf Gruppen im Klartext
Der Gesetzestext enthält drei Nummern, aber inhaltlich fünf Gruppen. Nummer 1 bündelt die deliktischen Forderungen, bestimmte Unterhaltsrückstände und bestimmte Steuerverbindlichkeiten. Nummer 2 betrifft Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten. Nummer 3 betrifft zinslose Darlehen für die Kosten des Insolvenzverfahrens.
Restschuldbefreiung bei vorsätzlich unerlaubter Handlung und deliktischer Forderung
Die Suchbegriffe Restschuldbefreiung unerlaubte Handlung, Restschuldbefreiung deliktische Forderung und Restschuldbefreiung deliktische Ansprüche betreffen § 302 Nummer 1 InsO. Entscheidend ist Vorsatz. Bloße Fahrlässigkeit genügt für diese Ausnahme nicht. Beispiele können vorsätzlicher Betrug, Untreue, Sachbeschädigung oder Körperverletzung sein. Der Gläubiger muss bei der Anmeldung nicht nur ein Schlagwort verwenden, sondern die Tatsachen angeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung der besondere Rechtsgrund ergibt.
Bei vorenthaltenen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung kann ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorliegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eigene rückständige Krankenkassenbeiträge sind davon zu unterscheiden und werden nicht allein wegen ihrer Art zu einer deliktischen Forderung.
Restschuldbefreiung Unterhaltsrückstände und Unterhaltsvorschuss
Rückständiger gesetzlicher Unterhalt bleibt nur bestehen, wenn er vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde und die Forderung mit diesem Rechtsgrund angemeldet ist. Wer objektiv nicht leistungsfähig war, handelt nicht allein deshalb vorsätzlich pflichtwidrig. Der genaue Zeitraum, die damalige Leistungsfähigkeit und die Anmeldung müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Beim Unterhaltsvorschuss geht der Unterhaltsanspruch in Höhe der Leistung auf das Land über. Auch die übergegangene Forderung ist nicht automatisch ausgenommen. Sie muss die Voraussetzungen des § 302 InsO erfüllen und entsprechend angemeldet werden. Laufender Unterhalt sowie Rückstände, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstehen, gehören ohnehin nicht zu den alten Insolvenzforderungen.
Restschuldbefreiung Steuerhinterziehung und Hinterziehungszinsen
Normale Steuerschulden – etwa Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer – sind als Insolvenzforderungen grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Ausnahme greift, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach den in § 302 InsO genannten Vorschriften verurteilt wurde und das Finanzamt die Forderung mit diesem Rechtsgrund angemeldet hat.
Die Ausnahme kann neben der hinterzogenen Steuer auch steuerliche Nebenleistungen umfassen. Dazu können Hinterziehungszinsen gehören. Widerspricht der Schuldner, kann das Finanzamt die insolvenzrechtliche Eigenschaft der Forderung durch Verwaltungsakt feststellen; der weitere Rechtsweg führt dann über Einspruch und Finanzgericht.
Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgelder
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und bestimmte zu einer Geldzahlung verpflichtende Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit werden von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Reine Kosten eines Strafverfahrens sind davon zu unterscheiden: Sie sind nicht allein aufgrund von § 302 Nummer 2 ausgenommen.
Zinslose Darlehen für Verfahrenskosten und Kostenstundung
§ 302 Nummer 3 InsO erfasst ein zinsloses Darlehen, das dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurde. Das ist nicht dasselbe wie die gerichtliche Stundung der Verfahrenskosten. Bei einer Stundung nach § 4a InsO kann das Gericht nach der Restschuldbefreiung die Stundung verlängern und Monatsraten festsetzen. Maßgeblich ist die konkrete gerichtliche Entscheidung.
Anmeldung, Hinweis und Widerspruch: Wo über die Ausnahme entschieden wird
Bei den drei Fallgruppen des § 302 Nummer 1 entscheidet die richtige Anmeldung darüber, ob die Ausnahme überhaupt greifen kann. Der Gläubiger muss Grund, Betrag und die Tatsachen angeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung Vorsatz, die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht oder die Steuerstraftat ergibt.
- Der Gläubiger meldet die Forderung an. Ohne Angabe des besonderen Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 InsO greift § 302 Nummer 1 für diese Anmeldung nicht.
- Das Gericht weist den Schuldner hin. Bei einer entsprechenden Anmeldung informiert das Insolvenzgericht über die Rechtsfolgen und die Möglichkeit des Widerspruchs.
- Der Schuldner prüft Forderung und Rechtsgrund getrennt. Der Widerspruch kann sich nur gegen den besonderen Rechtsgrund richten, auch wenn der Betrag der Forderung nicht bestritten wird.
- Der Widerspruch wird im vorgesehenen Verfahren erklärt. Das geschieht im Prüfungstermin oder innerhalb des angeordneten schriftlichen Prüfungsverfahrens.
- Die weitere Prozesslast hängt vom Titel ab. Ohne vollstreckbaren Titel kann der Gläubiger die Feststellung gegen den Schuldner betreiben. Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vor, muss der Schuldner seinen Widerspruch unter den Voraussetzungen des § 184 Absatz 2 InsO binnen eines Monats weiterverfolgen.
Nach § 201 InsO kann der Gläubiger nach der Verfahrensaufhebung aus dem Tabellenauszug wie aus einem vollstreckbaren Urteil vollstrecken, wenn die festgestellte Forderung vom Schuldner nicht bestritten wurde. Bei einem nur gegen den deliktischen Rechtsgrund gerichteten Widerspruch kann die spätere Klärung in einer Feststellungs- oder Vollstreckungsgegenklage erfolgen. Die genaue Verfahrenslage hängt von Anmeldung, Tabellenvermerk und vorhandenen Titeln ab.
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Was tun, wenn der Widerspruch verpasst wurde?
Die Situation ist nicht automatisch aussichtslos, aber deutlich komplizierter. Eine Vollstreckungsgegenklage kann je nach Tabellenvermerk und Titel in Betracht kommen. Dabei kann zu klären sein, ob der Anspruch tatsächlich auf dem angemeldeten besonderen Rechtsgrund beruht. Weil Prozessart, Fristen und Beweislast vom Einzelfall abhängen, sollte die Insolvenztabelle zusammen mit vorhandenen Urteilen, Vollstreckungsbescheiden und Forderungsanmeldungen rechtlich geprüft werden.
Schulden, die aus einem anderen Grund bestehen bleiben
Nicht jede nach der Restschuldbefreiung noch durchsetzbare Forderung ist eine Ausnahme nach § 302 InsO. Manche Ansprüche waren nie Insolvenzforderungen; andere Rechte bleiben aufgrund von § 301 Absatz 2 InsO bestehen.
Restschuldbefreiung neue Schulden
Neue Schulden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Sie führen aber nicht automatisch zur Versagung. Ein Versagungsgrund kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unangemessene Verbindlichkeiten begründet und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Die Versagung setzt außerdem einen zulässigen Antrag eines antragsberechtigten Insolvenzgläubigers voraus.
Bürgen, Mitschuldner und Sicherheiten
Die Restschuldbefreiung wirkt persönlich zugunsten des Schuldners. Rechte der Gläubiger gegen Bürgen, Mitschuldner und andere Mitverpflichtete bleiben bestehen. Der Schuldner wird jedoch gegenüber deren Rückgriffsansprüchen grundsätzlich in derselben Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Auch Sicherheiten bleiben grundsätzlich erhalten. Die Suchkombination Restschuldbefreiung Grundschuld beschreibt genau diesen Fall: Grundschuld, Hypothek und Zwangssicherungshypothek können weiterhin zur Verwertung des Grundstücks berechtigen, obwohl die persönliche Forderung gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbar ist.
Restschuldbefreiung Forderung nicht angemeldet: Gläubiger vergessen
Wurde eine gewöhnliche Insolvenzforderung nicht angemeldet oder ein Gläubiger vergessen, wirkt die Restschuldbefreiung trotzdem. Die wichtige Ausnahme: Bei vorsätzlich unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem Unterhalt und den erfassten Steuerverbindlichkeiten ist die Anmeldung mit dem besonderen Rechtsgrund Voraussetzung für die Ausnahme nach § 302 Nummer 1.
Privatinsolvenz: Welche Schulden bleiben und was bedeutet das für Gläubiger?
Die Suchfrage Privatinsolvenz – welche Schulden werden übernommen? beruht auf einem Missverständnis. Niemand übernimmt die Schulden. Insolvenzforderungen werden aus dem vorhandenen pfändbaren Vermögen und Einkommen anteilig bedient. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung können die erfassten Restbeträge gegen den Schuldner grundsätzlich nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden.
Die Forderung erlischt dabei nicht vollständig im rechtstechnischen Sinn. Zahlt der Schuldner eine von der Restschuldbefreiung erfasste Forderung später freiwillig, entsteht allein deshalb kein Rückzahlungsanspruch. Für Gläubiger bedeutet die Restschuldbefreiung deshalb vor allem den Verlust der zwangsweisen Durchsetzbarkeit gegen den Schuldner.
Restschuldbefreiung mangels Masse: abgelehntes oder eingestelltes Verfahren
Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, kommt es nicht zur Restschuldbefreiung. Die Stundung der Verfahrenskosten kann bei natürlichen Personen unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Verfahrenseröffnung ermöglichen. Wird ein bereits eröffnetes Verfahren nach § 207 InsO eingestellt, weil selbst die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, kann nach § 289 InsO keine Restschuldbefreiung erteilt werden.
Restschuldbefreiung trotz Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit ist davon zu unterscheiden. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht für die sonstigen Masseverbindlichkeiten, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit an. Wird die Masse anschließend nach § 209 InsO verteilt und das Verfahren nach § 211 InsO eingestellt, kann die Restschuldbefreiung nach § 289 InsO weiterhin erteilt werden. Masseverbindlichkeiten selbst sind keine Insolvenzforderungen und werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Was du konkret tun kannst
- Insolvenztabelle und Anmeldungen prüfen. Suche nach den Rechtsgründen „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“, „vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt“ und „Steuerstraftat“.
- Betrag und Rechtsgrund getrennt bewerten. Eine Forderung kann der Höhe nach richtig sein, ohne dass der behauptete besondere Rechtsgrund zutrifft.
- Fristen nicht verstreichen lassen. Besonders bei bereits titulierten Forderungen kann nach § 184 Absatz 2 InsO eine Monatsfrist für die Weiterverfolgung des Widerspruchs gelten.
- Unterlagen sichern. Forderungsanmeldung, Tabellenblatt, gerichtliche Hinweise, Urteile, Vollstreckungsbescheide, Zahlungsbelege sowie Nachweise zur damaligen Leistungsfähigkeit gehören zusammen.
- Beratung passend zum Streit wählen. Eine anerkannte Schuldner- oder Insolvenzberatung kann die Unterlagen vorsortieren. Bei streitigen Rechtsgründen, Steuerforderungen oder laufender Vollstreckung kann anwaltliche oder steuerrechtliche Beratung erforderlich sein.
- P-Konto nur passend zur Vollstreckung einsetzen. Bei bestehender oder drohender Kontopfändung schützt es Guthaben innerhalb der Freibeträge. Eine ausgenommene Forderung wird dadurch nicht beseitigt.
- Auskunfteidaten nach dem Verfahren kontrollieren. Falsche oder veraltete Angaben berichtigen lassen; korrekte Daten bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Speicherfrist. Für einen Angebotsvergleich ist eine Konditionsanfrage einer Kreditanfrage vorzuziehen.
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Häufige Fragen
Welche Forderungen bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen?
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind insbesondere Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlter gesetzlicher Unterhalt, bestimmte Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten sowie zinslose Darlehen zur Begleichung der Verfahrenskosten. Daneben bleiben Forderungen bestehen, die gar keine Insolvenzforderungen sind, etwa neue Schulden nach der Verfahrenseröffnung.
Was regelt die Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO genau?
§ 302 InsO nennt in drei Nummern die ausgenommenen Forderungen. Nummer 1 umfasst drei Fallgruppen mit besonderer Anmeldepflicht: vorsätzliche unerlaubte Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlter gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerverbindlichkeiten nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat. Nummer 2 betrifft Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten, Nummer 3 bestimmte zinslose Darlehen für die Kosten des Insolvenzverfahrens.
Muss ich einer Anmeldung als deliktische Forderung widersprechen?
Wenn der behauptete Rechtsgrund nicht stimmt oder unklar ist, sollte der Widerspruch unverzüglich geprüft werden. Er wird im Prüfungstermin oder im angeordneten schriftlichen Verfahren erklärt. Wer anschließend den Rechtsstreit führen muss, hängt unter anderem davon ab, ob bereits ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vorliegt. Wegen der kurzen Fristen ist rechtliche Beratung sinnvoll.
Was passiert, wenn ich den Widerspruch verpasst habe?
Ohne Schuldnerwiderspruch kann aus dem Tabellenauszug nach der Verfahrensaufhebung wie aus einem vollstreckbaren Urteil vollstreckt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine spätere Vollstreckungsgegenklage kann je nach Fall möglich sein, ist aber deutlich aufwendiger. Ob der Rechtsgrund noch angegriffen werden kann, muss anhand von Anmeldung, Tabelle und vorhandenen Titeln geprüft werden.
Was ist mit Schulden beim Finanzamt?
Normale Steuerforderungen, die Insolvenzforderungen sind, werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn im Zusammenhang damit eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach den in § 302 InsO genannten Vorschriften vorliegt und die Forderung mit diesem Rechtsgrund angemeldet wurde. Dazu können auch steuerliche Nebenleistungen wie Hinterziehungszinsen gehören.
Bleibt rückständiger Kindesunterhalt bestehen?
Rückständiger gesetzlicher Unterhalt bleibt nur dann nach § 302 InsO bestehen, wenn er vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde und der Gläubiger die Forderung mit diesem Rechtsgrund angemeldet hat. Fehlende Leistungsfähigkeit kann gegen den erforderlichen Vorsatz sprechen. Laufender Unterhalt und Rückstände, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstehen, sind keine alten Insolvenzforderungen.
Werden Krankenkassenbeiträge erlassen?
Eigene rückständige Beiträge, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind, sind grundsätzlich gewöhnliche Insolvenzforderungen, sofern kein besonderer Ausnahmetatbestand greift. Anders können vorenthaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu beurteilen sein: Erfüllen sie die Voraussetzungen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und werden sie entsprechend angemeldet, können sie von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein.
Was gilt für eine Forderung, die ein Gläubiger nicht angemeldet hat?
Die Restschuldbefreiung wirkt grundsätzlich auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Bei den drei Fallgruppen des § 302 Nummer 1 ist die Anmeldung unter Angabe des besonderen Rechtsgrundes jedoch Voraussetzung dafür, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird.
Was ist mit neuen Schulden nach der Verfahrenseröffnung?
Neue Schulden nach der Verfahrenseröffnung sind keine Insolvenzforderungen und werden deshalb von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Sie führen nicht automatisch zur Versagung. Unter den Voraussetzungen des § 290 InsO kann jedoch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Begründen unangemessener Verbindlichkeiten eine Rolle spielen, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird und ein antragsberechtigter Gläubiger die Versagung beantragt.
Haftet mein Bürge oder Mitschuldner weiter?
Ja. Die Rechte des Gläubigers gegen Bürgen, Mitschuldner und andere Mitverpflichtete werden durch deine Restschuldbefreiung nicht berührt. Du selbst wirst gegenüber deren späteren Rückgriffsansprüchen grundsätzlich in derselben Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Was passiert mit einer Grundschuld oder Zwangssicherungshypothek?
Die Restschuldbefreiung beseitigt grundsätzlich die persönliche Durchsetzbarkeit der erfassten Forderung gegen dich, nicht aber ein bestehendes Recht auf abgesonderte Befriedigung. Eine Grundschuld, Hypothek oder Zwangssicherungshypothek kann deshalb am Grundstück bestehen bleiben und verwertet werden.
Kann trotz Restschuldbefreiung weiter gepfändet werden?
Ja, insbesondere wegen Forderungen, die nach § 302 InsO ausgenommen sind, wegen neuer Schulden oder wegen anderer nicht von der Restschuldbefreiung erfasster Ansprüche. Ein P-Konto ist sinnvoll, wenn eine Kontopfändung besteht oder konkret droht; es schützt Guthaben innerhalb der gesetzlichen Freibeträge, beendet die Forderung aber nicht.
Wie lange kann aus einer ausgenommenen Forderung vollstreckt werden?
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren grundsätzlich nach dreißig Jahren. Ob und ab wann diese Frist läuft und welche Nebenforderungen gesondert verjähren, hängt vom vorhandenen Titel und dem konkreten Anspruch ab.
Muss ich gestundete Verfahrenskosten oder ein Darlehen für Verfahrenskosten zurückzahlen?
§ 302 Nummer 3 InsO betrifft ein zinsloses Darlehen, das zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurde. Davon zu unterscheiden ist die gerichtliche Stundung der Verfahrenskosten nach §§ 4a und 4b InsO. Nach der Restschuldbefreiung kann das Gericht die Stundung verlängern und Monatsraten festsetzen. Welche Zahlungspflicht besteht, ergibt sich aus der gerichtlichen Entscheidung.
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Weiterlesen und Rechtsgrundlagen
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Über den Autor: Michael Radtke schreibt auf alarm.de über Finanzen, Kredit und digitale Sicherheit. Der Anspruch: keine Versprechen, die niemand halten kann – sondern die Wege benennen, die es wirklich gibt, und die Fallen, die dabei lauern.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Schuldner-, Steuer- oder Insolvenzberatung. Ob eine Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird, hängt von ihrer Entstehung, Anmeldung, Titulierung und dem konkreten Verfahrensstand ab. Einzelne Links sind Werbelinks; kommt über sie ein Abschluss zustande, kann alarm.de eine Vergütung erhalten. Für dich ändert sich der vereinbarte Preis dadurch nicht.